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Aufnahmeanträge und Vereinssatzung
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Vereinsformalitäten

Vereinssatzung

§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr

§ 2 – Zweck, Aufgabe, Gemeinnützigkeit

§ 3 – Mitgliedschaft

§ 4 – Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft

§ 5 – Finanzierung

§ 6 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 7 – Organe des Vereins

§ 8 – Vorstand

§ 9 – Zuständigkeit des Vorstandes

§ 10 – Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

§ 11 – Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

§ 12 – Mitgliederversammlung

§ 13 – Einberufung der Mitgliederversammlung

§ 14 – Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

§ 15 – Beratungskommission

§ 16 – Auflösung des Vereins



§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Förderverein „Freunde des Gymnasiums Niesky“. Nach der Eintragung in das Vereinsregister lautet der Name „Freunde des Gymnasiums Niesky e.V.“
Der Verein hat seinen Sitz in Niesky.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck, Aufgabe, Gemeinnützigkeit

Der Verein bezweckt, das Gymnasium in seinem unterrichtlichen und erzieherischen Bestreben sowie in seiner kulturellen Arbeit insbesondere durch ideelle und finanzielle Unterstützung zu stärken und das Gefühl der Zusammengehörigkeit zwischen Schule, Eltern, ehemaligen Schülern und Freunden des Gymnasiums zu erhalten und zu fördern.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge,
Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Niederschlesischen Oberlausitzkreis. Dieser hat das Vereinsvermögen
ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke des Gymnasiums zu verwenden.

§ 3 – Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Vereinszweck dienen will.
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluß der Mitgliederversammlung erforderlich.

§ 4 – Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft

Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Der gesetzliche Vertreter verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. Er muß seine Entscheidung nicht begründen. Ein rechtlich erzwingbarer Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß, Streichung aus der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch durch den gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Der Beschluß des Vorstandes über die Streichung von der Mitgliederliste muß dem Mitglied nicht mitgeteilt werden.
Durch den Beschluß des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere grobe Verstöße gegen die Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane wie auch unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.

§ 5 – Finanzierung

Vereinsmitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
Höhe und Zahlungsweise des Mitgliedsbeitrages werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt, ohne daß dadurch eine Satzungsänderung erforderlich ist. Jedem Mitglied bleibt es überlassen, einen seiner wirtschaftlichen Lage entsprechenden höheren Beitrag zu leisten.

§ 6 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an Veranstaltungen des Vereins oder den vom Verein geförderten Veranstaltungen des Gymnasiums teilzunehmen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung des Vereins anzuerkennen, die Würde und das Ansehen des Vereins zu wahren und die Beiträge pünktlich zu entrichten.

§ 7 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§ 8 – Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und zwei Beisitzern. Die beiden Vorsitzenden und der Schatzmeister sind Vorstand im Sinne § 26 BGB und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

§ 9 – Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben :

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c) Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes
d) Beschlußfassung über die Aufnahme von Mitgliedern

In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll eine Beschlußfassung der Mitgliederversammlung herbeigeführt werden.

§ 10 – Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

§ 11 – Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
2. Vorsitzenden, einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit die des 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung, die des 2. Vorsitzenden.
Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlußfassung zustimmen. Über die Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen.
Der Vorstand soll zu seinen Sitzungen mindestens einmal jährlich die Beratungskommission einladen. Mitglieder der Beratungskommission haben kein Antrags- und Stimmrecht.

§ 12 – Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied und jedes Ehrenmitglied eine Stimme, so daß das Mitglied rechtsfähig ist und zum Zeitpunkt der Versammlung Vereinsmitglied ist.

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig :

a) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes
b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Revisionskommission
d) Beschlußfassung in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung auf Antrag des Vorstandes
e) Beschlußfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins

§ 13 – Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Diese wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Einberufung kann auch durch Veröffentlichung im Wochenspiegel erfolgen.

§ 14 – Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden vom Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
Durch Beschluß der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und / oder ergänzt werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vereinsmitglieder beschlußfähig.
Über die Annahme von Beschlußanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zum Ausschluß von Mitgliedern und zu Änderungen der Vereinssatzung ist die Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine schriftliche Abstimmung in der Mitgliederversammlung kann nur auf Verlangen von einem Drittel der anwesenden Vereinsmitglieder verlangt werden.
Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 15 – Beratungskommission

Mitglieder der Beratungskommission sind der Schulleiter, ein vom Lehrerkollegium gewählter Vertreter, der Schulelternsprecher und der Schulschülersprecher des Gymnasiums Niesky.
Die Mitgliederversammlung kann weitere Mitglieder in die Beratungskommission wählen.
Die Beratungskommission soll mindestens zweimal jährlich tagen. Sie hat gegenüber dem Vorstand ein Vorschlagsrecht.

§ 16 – Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Die vorstehenden Bedingungen gehen entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Vorstehender Satzungsinhalt wurde auf der Gründungsversammlung am 09.04.1997 beschlossen.